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Pflegeversicherung

Nächtliche Pflege: Hilfebedarf in der Nacht richtig angeben

Symbolbild, mit KI erstellt.

Bei der Pflegebegutachtung zählt, wobei die pflegebedürftige Person wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Hilfe braucht. Beschreiben Sie nächtliche Unterstützung konkret: etwa beim Aufstehen, beim Toilettengang, beim Beruhigen oder beim Wiedereinschlafen. Der Schlafmangel von Angehörigen gehört zum Gesamtbild, ersetzt aber nicht die Angaben zum Hilfebedarf der betroffenen Person.

Bei der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig die Person alltägliche Tätigkeiten erledigt. Für die Belastung der Angehörigen gibt es keine eigenen Punkte. Entscheidend sind unter anderem, welche Hilfe nötig ist und wie oft.

Was die Pflegegrad-Begutachtung bewertet

Die Begutachtung betrachtet mehrere Lebensbereiche, darunter Mobilität, Selbstversorgung, Verhaltensweisen und die Gestaltung des Alltags. Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Eine einzelne nächtliche Situation bestimmt daher nicht allein den Pflegegrad.

Beschreiben Sie für die Nacht, was die Person nicht allein schafft. Schreiben Sie zum Beispiel auf, ob die pflegebedürftige Person selbstständig aufstehen kann, ob sie Anweisungen braucht oder ob jemand sie körperlich stützen muss. Halten Sie auch fest, ob sie nach einer Unterbrechung allein wieder zur Ruhe kommt.

Aufstehen konkret beschreiben

Geben Sie an, welche Hilfe beim Aufstehen oder Zu-Bett-Gehen nötig ist. Die Begutachtungs-Richtlinien zählen solche Hilfen zum Kriterium „Ruhen und Schlafen“. Dazu gehören etwa Unterstützung beim Umsetzen, beim Aufrichten oder eine notwendige Orientierungshilfe.

Beschreiben Sie den Ablauf statt nur „nachts braucht sie Hilfe“ zu sagen. Muss die Person geweckt werden? Kann sie sich aus dem Bett aufrichten? Benötigt sie beim Umsetzen eine stützende Hand? Kann sie anschließend sicher durch die Wohnung gehen, oder muss jemand sie begleiten? Die Hilfe beim Aufstehen ist von der Unterstützung beim Gehen innerhalb der Wohnung zu unterscheiden. Nennen Sie deshalb beide Tätigkeiten, wenn beides nötig ist.

Toilettengänge nachts schildern

Beim nächtlichen Toilettengang können mehrere Hilfen anfallen: den Weg zur Toilette finden, sich hinsetzen und wieder aufstehen, die Kleidung richten oder die Intimhygiene erledigen. Beschreiben Sie, welche dieser Aufgaben die Person selbst schafft und wobei sie Unterstützung braucht. Eine Aufforderung oder Orientierungshilfe gehört ebenfalls dazu, wenn die Person den Toilettengang ohne diese Hilfe nicht bewältigt.

Die allgemeine Fähigkeit, die Toilette zu benutzen, gehört zur Selbstversorgung. Nächtliche Toilettenhilfe wird in den Begutachtungs-Richtlinien außerdem beim Kriterium „Ruhen und Schlafen“ berücksichtigt. Beschreiben Sie deshalb, welche Hilfe nötig ist und wann und wie oft sie nachts anfällt. Dieselbe Hilfe wird dadurch nicht automatisch doppelt bewertet. Die Begutachtenden ordnen Ihre Angaben den passenden Kriterien zu.

Beaufsichtigung genauer erklären

„Jemand muss nachts aufpassen“ ist zu ungenau, um den Hilfebedarf verständlich zu machen. Sagen Sie, was die anwesende Person tatsächlich tun muss: etwa zur Toilette begleiten, Orientierung geben, beruhigen, beim Zurückgehen ins Bett helfen oder bei einem Umherirren eingreifen. Wenn Sie in Hörweite bleiben, erklären Sie, warum das nötig ist und ob Sie tatsächlich eingreifen müssen.

Die Richtlinien unterscheiden nächtliche Unruhe von anderen nächtlichen Hilfen. Sie erfassen Umherirren und Unruhe, bei denen eine Person beruhigt oder ins Bett zurückgebracht werden muss, unter „Nächtliche Unruhe“. Hilfe beim Aufstehen, bei der Toilette, beim Lagern oder bei der Orientierung gehört zum Kriterium „Ruhen und Schlafen“. Sorge oder leichter Schlaf beschreiben zunächst die Belastung der Angehörigen. Für die Begutachtung muss außerdem klar sein, welche Hilfe die pflegebedürftige Person durch andere braucht.

Schlafunterbrechungen erfassen

Notieren Sie, wodurch die Person aufwacht und was danach geschieht. Eine Wachphase allein bedeutet noch nicht, dass sie personelle Hilfe braucht. Entscheidend ist zum Beispiel, ob jemand beim Lagewechsel helfen, nach einem Toilettengang beim Weiterschlafen unterstützen oder die Person beruhigen muss.

Bei „Ruhen und Schlafen“ unterscheiden die Richtlinien verschiedene Häufigkeiten. Nächtlicher Hilfebedarf, der in der Regel wöchentlich, aber nicht täglich auftritt, steht für eine geringere Beeinträchtigung als Hilfe, die nahezu jede Nacht nötig ist. Die höchste dort beschriebene Beeinträchtigungsstufe gilt, wenn regelmäßig mindestens drei Hilfen durch eine andere Person pro Nacht nötig sind. Diese Einstufungen gelten nur für das einzelne Kriterium. Für sich allein bestimmen sie nicht den Pflegegrad.

Einschlafprobleme am Abend und bloße Wachphasen in der Nacht zählen nicht automatisch als „Nächtliche Unruhe“. Bei diesem Kriterium geht es darum, wie häufig Unterstützung zum Beruhigen oder Zurückbringen ins Bett nötig ist. Die Richtlinien unterscheiden dabei zwischen nie oder sehr selten, selten, häufig und täglich. „Selten“ bedeutet ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen; „häufig“ bedeutet zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich.

Ein Nachtprotokoll führen

Ein kurzes Protokoll hilft, die Nächte beim Begutachtungstermin konkret zu schildern. Sie müssen das Protokoll weder nach einem festen Muster führen noch über einen bestimmten Zeitraum schreiben. Schreiben Sie über einen passenden Zeitraum auf, wann und warum die Person aufwacht, welche Hilfe sie braucht und ob sie danach allein wieder einschlafen kann. Halten Sie auch fest, wenn es Nächte ohne Hilfebedarf gibt.

Zum Beispiel können Sie festhalten: Die Person wacht auf, kann sich nicht allein aufrichten, wird zur Toilette begleitet und braucht danach Unterstützung beim Hinlegen. Falls mehrere Hilfen nacheinander nötig sind, beschreiben Sie jede einzelne. Wenn mehrere Probleme gleichzeitig auftreten, schildern Sie den Ablauf. Zählen Sie dieselbe Situation nicht mehrfach als getrennte Hilfe.

Nehmen Sie Ihre Aufzeichnungen zum Termin mit und ergänzen Sie sie durch konkrete Beobachtungen. Unterstützende Angehörige sollten nach Möglichkeit bei der Begutachtung dabei sein. Hilfreich sind außerdem vorhandene Arzt- oder Klinikberichte, der aktuelle Medikamentenplan und gegebenenfalls die Pflegedokumentation eines Pflegedienstes.

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