Bei Pflege zu Hause oder im Heim bestimmt der Pflegegrad mit, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt. Pflegegrad 1 umfasst vor allem Beratung, Entlastung und Zuschüsse. Ab Pflegegrad 2 gibt es zusätzlich reguläre Leistungen für häusliche Pflege, Tagespflege und Ersatzpflege.
„Pflegestufe“ ist die frühere Bezeichnung. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade; die alten Pflegestufen lassen sich nicht direkt umrechnen. Die genannten Beträge gelten für 2026. Welche Leistungen Sie erhalten, richtet sich nach den geltenden Anspruchs- und Abrechnungsregeln.
Einstufung von Pflegegrad 1 und 2
Der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig eine Person im Alltag ist und welche Fähigkeiten eingeschränkt sind. Eine Diagnose oder eine bestimmte Zahl an Pflegestunden führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Bei der Begutachtung werden sechs Lebensbereiche bewertet. Dazu gehören Mobilität und Selbstversorgung. Bewertet wird auch, wie die Person mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen umgeht. Die Selbstversorgung fließt mit 40 Prozent in die Bewertung ein, Mobilität mit 10 Prozent.
| Pflegegrad | Gesamtpunktzahl | Einstufung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Die Punktgrenzen sind gesetzlich festgelegt. Für die Einschätzung zählt, wie selbstständig jemand eine Alltagshandlung ausführen kann. Wer dafür ein Hilfsmittel nutzt, gilt weiterhin als selbstständig, wenn keine andere Person helfen muss. Für Kinder gelten besondere Bewertungsregeln.
Leistungen im Vergleich 2026
Bei Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld für die häusliche Versorgung, zum Beispiel durch Angehörige. Sie übernimmt außerdem Kosten für zugelassene Pflegedienste und zahlt Zuschüsse für Tagespflege oder wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Bei Pflegegrad 1 gibt es ebenfalls Leistungen, sie beschränken sich aber stärker auf Entlastung und bestimmte Zuschüsse.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Pflegegeld bei häuslicher Pflege | Kein Anspruch | 347 Euro monatlich |
| Ambulante Pflegesachleistungen | Kein regulärer monatlicher Höchstbetrag | Bis zu 796 Euro monatlich |
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 Euro monatlich | Bis zu 131 Euro monatlich |
| Tages- und Nachtpflege | Kein eigener Höchstbetrag; Entlastungsbetrag nutzbar | Bis zu 721 Euro monatlich |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Kein Anspruch auf diesen Jahresbetrag | Anspruch auf gemeinsamen Jahresbetrag |
| Zuschuss zur vollstationären Pflege | 131 Euro monatlich | 805 Euro monatlich |
| Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | Bis zu 42 Euro monatlich | Bis zu 42 Euro monatlich |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Zuschuss je Maßnahme | Zuschuss je Maßnahme |
| Digitale Pflegeanwendungen | Bis zu 40 Euro monatlich, zusätzlich bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützung | Gleicher Höchstbetrag |
Die Beträge in der Tabelle sind Höchstgrenzen. Sie stehen nicht automatisch jeden Monat frei zur Verfügung. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, wenn zum Beispiel Angehörige die Pflege zu Hause übernehmen. Pflegesachleistungen sind Kosten für die Pflege durch zugelassene Dienste, die die Pflegekasse übernimmt. Den Entlastungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für anerkannte Angebote und tatsächlich entstandene Kosten.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu Hause
Bei Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld erhalten, einen Pflegedienst mit Pflegesachleistungen bezahlen oder beides kombinieren. Wenn Sie beides nutzen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld entsprechend. Wer zum Beispiel einen Teil des Budgets für Pflegesachleistungen nutzt, erhält weniger Pflegegeld. Beide Beträge lassen sich deshalb nicht einfach vollständig addieren.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen regulären Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Eine Ausnahme ist der Entlastungsbetrag: Damit können Menschen mit Pflegegrad 1 bestimmte Hilfen bei der Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst bezahlen, zum Beispiel Unterstützung beim Duschen. Bei Pflegegrad 2 ist der Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht für solche Hilfen bei der Selbstversorgung vorgesehen. Dafür gibt es Pflegesachleistungen.
Der Entlastungsbetrag steht beiden Pflegegraden für anerkannte Unterstützungsangebote zur Verfügung. Welche Angebote zugelassen sind, richtet sich teilweise nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Klären Sie daher vor einer Buchung mit der Pflegekasse, ob die Kosten erstattet werden.
Tagespflege und Ersatzpflege
Bei Pflegegrad 2 gibt es bis zu 721 Euro monatlich für Tages- oder Nachtpflege. Dabei wird die pflegebedürftige Person tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut und zu Hause weiter versorgt. Diese Pflege lässt sich grundsätzlich mit ambulanten Pflegesachleistungen oder anteiligem Pflegegeld verbinden. Zusätzlich werden Unterkunft und Verpflegung berechnet; mögliche Investitionskosten kommen ebenfalls hinzu.
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es bei Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag. Verhinderungspflege unterstützt, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht eine zeitlich begrenzte Versorgung in einer stationären Einrichtung.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag. Nach den geltenden Regeln lässt sich der Entlastungsbetrag aber auch für bestimmte Kosten einer Kurzzeitpflege einsetzen. Dafür steht deutlich weniger Geld zur Verfügung.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse Pflegeberatung, Pflegekurse für Angehörige und Zuschüsse für Anpassungen der Wohnung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einmal pro Halbjahr freiwillig eine Beratung zu Hause nutzen.
Bei beiden Pflegegraden gibt es bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören bestimmte Einmal- und Schutzprodukte. Für technische Pflegehilfsmittel gelten andere Regeln. Die Pflegekasse kann auch einen Zuschuss zahlen, wenn Sie die Wohnung anpassen lassen, zum Beispiel um mehr Bewegungsfreiheit zu schaffen. Klären Sie den Zuschuss und beantragen Sie ihn, bevor die Arbeiten beginnen.
Auch digitale Pflegeanwendungen können für Pflegegrad 1 und 2 bezuschusst werden. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40 Euro monatlich für eine geeignete Anwendung und bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Heimkosten bei Pflegegrad 1 und 2
Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse 2026 monatlich 131 Euro bei Pflegegrad 1 und 805 Euro bei Pflegegrad 2. Der Betrag deckt nicht automatisch alle Heimkosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden gesondert berechnet.
Bei Pflegegrad 2 kommt ein Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil hinzu. Im ersten Jahr des Heimaufenthalts beträgt er 15 Prozent. Nach zwölf Monaten beträgt der Zuschlag 30 Prozent. Nach 24 Monaten sind es 50 Prozent, nach 36 Monaten 75 Prozent. Die Entlastung gilt für den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung sind davon ausgenommen. Die tatsächliche monatliche Belastung hängt deshalb vom Heim und der individuellen Kostenaufstellung ab.
Begutachtung und Pflegeberatung
Wenn der festgestellte Pflegegrad den Unterstützungsbedarf nicht abbildet, können Sie eine erneute Begutachtung beantragen. Halten Sie dafür im Alltag fest, wobei und wie oft Hilfe nötig ist. Beschreiben Sie konkrete Situationen, etwa Unterstützung beim Waschen, Anziehen oder bei der Einnahme von Medikamenten. Eine Diagnose allein reicht für die Einstufung nicht aus.
Bei Pflegegrad 2 muss eine Person, die ausschließlich Pflegegeld bezieht, einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Bei Pflegegrad 1 ist dieser Besuch freiwillig und ebenfalls halbjährlich möglich. Eine Pflegeberatung hilft außerdem dabei, passende Leistungen auszuwählen und vorab zu klären, welche Kosten die Pflegekasse erstattet.




