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Für Angehörige

Pflegegrad-Begutachtung bei Sprach- und Hörproblemen vorbereiten

Symbolbild, mit KI erstellt.

Wenn die pflegebedürftige Person schlecht hört, kaum sprechen kann oder Gespräche nur mit Unterstützung versteht, sollte die Familie vor dem Begutachtungstermin klären, welche Hilfen die Verständigung erleichtern. Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben grundsätzlich Anspruch auf geeignete Hilfen für Gespräche mit dem zuständigen Leistungsträger. Dieser trägt die Kosten.

Für den Pflegegrad zählt, wie sich die Einschränkung im Alltag auswirkt; die Diagnose allein beschreibt den Hilfebedarf nicht. Halten Sie konkrete Situationen fest, in denen die Person Hilfe beim Verstehen oder Mitteilen braucht, und legen Sie passende Befunde und Pflegeaufzeichnungen bereit.

Kommunikationshilfe vor dem Termin klären

Informieren Sie die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst frühzeitig, wie die Person, die begutachtet wird, am besten kommuniziert. Beschreiben Sie dabei konkret, ob sie Gebärdensprache nutzt, schriftliche Informationen benötigt, von den Lippen abliest oder bei Gesprächen Unterstützung braucht. Fragen Sie, welche Kommunikationshilfe für den Termin organisiert wird und wer die Kosten übernimmt.

Nach § 17 Absatz 2 SGB I muss der zuständige Leistungsträger die Kosten geeigneter Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen tragen. Klären Sie die Bereitstellung deshalb vorab, bevor Sie selbst eine Hilfe buchen oder bezahlen. Welche Unterstützung passt, hängt von der Person ab. Ein Gebärdensprachdolmetscher ist zum Beispiel nicht für alle Menschen mit Hörproblemen die richtige Lösung.

Auch die Art des Termins sollte die Verständigung erleichtern. Ein Telefonat erschwert die Begutachtung, wenn die Person Gesprochenes nicht zuverlässig versteht. Fragen Sie, ob ein Termin vor Ort oder eine andere geeignete Form möglich ist. Bei einer Begutachtung zu Hause darf die betroffene Person eine dritte Person als Beistand hinzuziehen. Wenn die Verständigung trotz Unterstützung nicht gelingt und der Termin abgebrochen werden muss, legen die Begutachtungs-Richtlinien fest, dass zeitnah ein neuer Termin vereinbart wird.

Wenn eine Übersetzung nötig ist

Eine Hör- oder Sprachbehinderung ist rechtlich von fehlenden Deutschkenntnissen zu unterscheiden. Wenn jemand die Amtssprache nicht ausreichend beherrscht, nennen die Begutachtungs-Richtlinien Angehörige, Bekannte mit ausreichenden Sprachkenntnissen oder Übersetzende als mögliche Unterstützung. Die Person, die den Antrag gestellt hat, soll die Verständigung in der Amtssprache sicherstellen.

Die Kostenübernahme für Kommunikationshilfen bei einer Hör- oder Sprachbehinderung gilt nicht automatisch auch für Übersetzungen aus einer anderen Sprache. Klären Sie deshalb vor dem Termin mit der Pflegekasse, wer eine Übersetzung organisiert und ob Kosten übernommen werden. Lassen Sie sich die Vereinbarung möglichst vorab bestätigen.

Alltag statt Diagnose schildern

Die Begutachtung prüft die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Bei den Kriterien zur Kommunikation berücksichtigt die Begutachtung im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten auch die Folgen von Hör-, Sprech- und Sprachstörungen. Eine Hör- oder Sprachbehinderung bedeutet dabei nicht automatisch, dass auch die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind.

Schildern Sie, was im Alltag tatsächlich passiert. Kann die Person Bedürfnisse, Schmerzen oder Wünsche selbst mitteilen? Versteht sie Fragen nur, wenn man sie wiederholt oder aufschreibt? Benötigt sie Hilfe, um Gespräche mit Ärztinnen und Ärzten zu führen oder wichtige Informationen zu verstehen? Notieren Sie zu jeder Schwierigkeit ein Beispiel und wie häufig sie auftritt. So wird deutlich, welche Unterstützung nötig ist und in welchen Situationen sie gebraucht wird.

Ein Pflegetagebuch oder kurze Notizen über einen längeren Zeitraum zeigen den Hilfebedarf besser als ein einzelnes Gespräch. Halten Sie auch fest, ob die Verständigung an manchen Tagen besser gelingt und was dann anders ist. Angehörige sollten die Schwierigkeiten weder verharmlosen noch übertreiben. Zeigen Sie den üblichen Alltag und erklären Sie, welche Hilfe trotz verwendeter Hör- oder Kommunikationshilfen erforderlich bleibt.

Vertraute Person einbeziehen

Wenn die betroffene Person einverstanden ist, sollte die Pflegeperson beim Termin dabei sein. Sie kann ergänzen, was im Alltag geschieht, und Situationen erläutern, die sich während des Gesprächs nicht zeigen. Lassen Sie der begutachteten Person Zeit, selbst zu antworten. Ergänzen Sie anschließend konkrete Beobachtungen, statt ihr Antworten abzunehmen.

Sprechen Sie vor dem Termin ab, wer welche Informationen einbringt. Eine Angehörige kann zum Beispiel erklären, dass die Person Telefonate nicht versteht und wichtige Termine nur mit schriftlicher Erinnerung wahrnimmt. Solche Beispiele zeigen konkret, wobei die Person Unterstützung braucht. Sie ersetzen nicht die eigene Aussage der betroffenen Person.

Unterlagen für die Begutachtung bereitlegen

Legen Sie Kopien der Unterlagen bereit und ordnen Sie sie so, dass Sie die passenden Informationen im Gespräch schnell finden. Hilfreich sind insbesondere:

  • aktuelle Berichte aus Hausarzt- und Facharztpraxen sowie Entlassungsberichte aus Krankenhaus oder Rehabilitation
  • HNO-, neurologische oder logopädische Befunde und Therapieunterlagen, sofern sie für die Einschränkung relevant sind
  • aktueller Medikamentenplan und eine Liste der verwendeten Hilfsmittel, etwa Hörgeräte oder Kommunikationshilfen
  • Pflegetagebuch, eigene Notizen zum Hilfebedarf und, falls vorhanden, die Pflegedokumentation eines ambulanten Dienstes
  • Bescheide oder Gutachten anderer Sozialleistungsträger sowie eine Liste regelmäßiger Behandlungen und der beteiligten Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonen

Es gibt keine allgemeine Pflicht, einen bestimmten Hörtest vorzulegen. Vorhandene Befunde können die Einschränkung dennoch nachvollziehbar machen. Führen Sie Hörgeräte und andere Hilfsmittel so auf, wie die Person sie im Alltag nutzt, und erklären Sie, welche Probleme damit weiterhin bestehen.

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